Wie funktioniert die Folgebelehrung online?
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Nachdem Sie dieses Informationsblatt gelesen haben, buchen Sie einen Termin für die Folgebelehrung online unter https://fob.gotzg.de. Die Belehrungen werden montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 20:30 Uhr und samstags zwischen 09:00 Uhr und 15:30 Uhr angeboten. Die Kosten für die Belehrung betragen 15 Euro.
Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung: Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayPal sowie Überweisung per Vorkasse (ausschließlich über Anfrage bei unserer Hotline unter 0 2182 - 8507 - 65).
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Die Daten werden datenschutzkonform übertragen. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung/Quittung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) per Mail zugeschickt. Bitte speichern Sie diese E-Mail.
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Sie werden zum gebuchten Termin (+/-15 Minuten) über WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte starten Sie Ihr Gerät 15 Minuten vor dem gebuchten Termin über den Link https://gotzg.de in der Anmeldebestätigung, die Sie per Mail erhalten haben.
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Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
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Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Bitte verbleiben Sie bis zum Ende der Belehrung in der ausgewählten Sprache. Fremdsprachen werden teilweise als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
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Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
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Diese beginnt mit dem ca. 20-minütigen Belehrungsfilm. Bitte sehen Sie sich den Film bis zum Ende an.
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Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung bis zum Ende aufmerksam durch.
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Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Die acht Fragen beziehen sich auf den Film und das Merkblatt. Es gibt jeweils nur eine richtige Antwort. Der Test kann bei Bedarf wiederholt werden.
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Abschließend geben Sie eine Erklärung zum Tätigkeitsverbot* im Rahmen des Infektionsschutz-gesetzes ab.
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Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an fob.ifsg@tz-glehn.de.
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Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird sie Ihnen per E-Mail zugesendet.
Minderjährige Teilnehmer
Weitere wichtige Hinweise:
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Die Folgebelehrung setzt voraus, dass Sie bereits an einer Erstbelehrung nach §§ 42 und 43 teilgenommen haben und noch im Besitz der Bescheinigung sind.
*Tätigkeitsverbot
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass jemand nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen darf, wenn bei ihr/ihm Krankheitszeichen auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt wurden:
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Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien
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Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
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Choleravibrionen
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Typhus oder Paratyphus
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Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
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Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin
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Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls Übelkeit, Erbrechen und Fieber.
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Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und Paratyphus.
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Typisch für Cholera sind milchig weiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
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Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.
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Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
Wenn die genannten Krankheitszeichen auftreten, sollte die/der Betroffene den Rat von Haus- oder Betriebsärztin bzw. -arzt in Anspruch nehmen und ihr/ihm mitteilen, dass sie/er mit Lebensmitteln arbeitet. Außerdem ist die/der Betroffene verpflichtet, unverzüglich seinen Vorgesetzen darüber zu informieren, dass sie/er für die Dauer seiner Erkrankung nicht mit Lebensmitteln umgehen darf. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder strafbare Handlung verfolgt.